Tabelle

Platz Mannschaft Sp Diff Pkt
1. RSV Eintracht 21 +27 51
2. Freital 22 +29 49
3. Halberstadt 22 +14 43
4. Plauen 19 +12 37
5. Halle 22 +20 34
6. Auerbach 21 +10 34
7. Krieschow 21 +2 28
8. Bautzen 20 +9 27
9. Wernigerode 20 -6 26
10. Sandersdorf 21 -2 25
11. Glauchau 22 -11 24
12. Rudolstadt 23 -21 24
13. Bischofswerda 22 -18 22
14. Grimma 21 -24 16
15. Stendal 19 -16 15
16. Heiligenstadt 22 -25 15
VfB Krieschow

VfB Krieschow

Donnerstag, 19 November 2015 14:32

Geschichte

1921- 2021 100 Jahre VfB 1921 Krieschow e. V.

Gründung des „VfB 1921 Krieschow“ e. V.

Ausgangspunkt der Gründung unseres Sportvereins war der „DFB“ (Deutscher Fußballbund), der bereits 2 Jahre nach Beendigung des I. Weltkrieges 1920, ab Februar wieder deutsche Meisterschaften im Fußball austragen ließ – von der Kreis- über Provinz- und Landesebene bis zum „Deutschen Fußballmeister – 1920/21“. Die „Honoratioren“ des Dorfes (die Angesehensten), die sich freitags oder sonntags im ehrwürdigen, bereits 1652 erwähnten „Gasthaus Max Krüger“ zu ihren „Skat- und Gesprächsrunden“ trafen, waren fest entschlossen, einen Sportverein zu gründen. Fußballbegeisterte Jugendliche gab es in Krieschow, Wiesendorf, Eichow und Limberg (Kirchengemeinde) viele. Diese Krieschower „Honoratioren“, der Fleischermeister Friedrich Schultka, der Müllermeister Friedrich Paulick, die Tischlermeister Eduard und Richard Hanke, der Fahrradhändler Bruno Palm und der Großbauer Fritz Semisch sowie der Schuldirektor und Küster der Kirchengemeinde Max Koschack gründeten Ende April 1921 (durch Verlust der Dokumente kein genaues Datum zu ermitteln) bei „Schultheiß-Bier“ und „Melde-Korn“ im Gasthaus den „VfB 1921 Krieschow“ (Verein für Bewegungsspiele). Bereits im Juli 1921 wurde auf Antrag die Gründung des Vereins vom Amtsgericht Cottbus amtlich und urkundlich bestätigt. Der Antrag auf Aufnahme in die Gemeinschaft des „DFB“ wurde im August 1921 „positiv“ beantwortet und unser Verein als gleichberechtigtes Mitglied aufgenommen und zu „Anträgen auf Wettbewerbsteilnahme an den Kreismeisterschaften der Provinz Brandenburg“ zugelassen. Aber erst zur Saison 1922/23 konnte die erste Krieschower Fußballmannschaft aktiv im Wettbewerb antreten. Und das sehr erfolgreich. Aber wie überall im Deutschen Reich wurden bereits 1936/37 gerade aus den Klein- und Großstädten, Jugendliche zum „Arbeitsdienst“ und zur lange geplanten Kriegsvorbereitung „eingezogen“, sofern sie nicht in der Landwirtschaft tätig waren. Nicht nur der Amateurfußball hörte auf zu existieren.

Verbot und Auflösung des „VfB 1921 Krieschow“

Durch Beschluss und Befehl der Siegermächte des II. Weltkrieges, Sowjetunion, Frankreich, England und USA auf der „Potsdamer Konferenz“ 1945 wurden alle „bürgerlichen Vereine als Keim der Deutsch-Tümmelei und Unterstützer des Nazi-Systems“ verboten und aufgelöst, Finanzen und Dokumente beschlagnahmt (deshalb keine Gründungsdokumente vorhanden). Arbeitersportvereine wie „Fichte Kunersdorf“ oder „Sparta Cottbus“, durften nach sowjetischem Muster ihren Vereinsnamen behalten, mussten aber den Namen „Sportgruppe“ (nicht „Verein“) tragen.

Versuch der Neugründung eines Sportvereins

Auf Befehl der Kulturabteilung der "SMAD" (Sowjetische Militäradministration) und Beschluss der „SED-Bezirksleitung“ wurde noch vor Gründung der DDR (7. Oktober 1949) am 5. Januar 1949 im „Kulturhaus“ (ehem. Gutshaus) die Betriebssportgruppe M.A.S. Krieschow gegründet. Vorsitzende der Kulturhausleiter, Genosse Smalla aus Kunersdorf und der Bürgermeister, Genosse Otto Heusler. "Finanz-Trägerbetrieb" wurde durch SED-Parteibeschluss die MAS (Maschinen-Ausleih-Station für Umsiedler/Neusiedler). Mit Gründung der DDR wurden durch die SED, längst auch vorbereitet nach sowjetischem Muster, „Zentrale Sportvereinigungen“ gegründet. Für die Landgemeinden wurde die "Zentrale Sportvereinigung TRAKTOR" als führendes Organ bestimmt. Die volkseigenen Betriebe in den Dörfern und Kleinstädten wurden als „Finanz- Trägerbetriebe“ verpflichtet. Nicht alle Sportvereine trugen den Namen „TRAKTOR“ in ihrem Bezeichnungen.

Am 26. April 1952 wird offiziell aus der „Sportgruppe M.A.S. Krieschow“ die „BSG TRAKTOR Krieschow“ (BSG nun offiziell „Betriebssportgemeinschaft“). Vorsitzender einstimmig gewählt – Willi Paulisch. Der Schwerpunkt der aktiven Sportarten wurde von Anbeginn auf „Fußball“ gelegt. Ab 1952 waren eine „Jugend-Fußballmannschaft“ und die 1. Fußballmannschaft im saisonalen Spielbetrieb der II. Kreisklasse Kreis Cottbus aktiv. Die Sektionen Turnen und Tischtennis blieben zunächst noch bis 1954 aktiv. Zum laufenden Spielbetrieb 1955/56 wurde die II. Fußballmannschaft gemeldet. Den sportlichen Höhepunkt der „BSG TRAKTOR Krieschow“ erlebten alle Vereinskameraden und treuen Zuschauer aus Krieschow, Eichow und Limberg im Juni 1962 durch die 1. Mannschaft mit dem Gewinn der „Goldenen TRAKTOR-Pokal(e) im Kreis- und Bezirksmaßstab Cottbus und dem Aufstieg in die 1. Kreisklasse, 1964 in die Kreisliga. Im Zusammenhang mit diesem rasanten Verlauf der weiteren Entwicklung unseres Vereins seien in bester Erinnerung die Vorsitzenden Werner Dröge und Robert Maciejewski, die geschätzten Betreuer der 1. Mannschaft Max Krüger und Willi Mucha aus Eichow (ehemaliger Spieler des ersten Krieschower Sportvereins ab 1923/24) genannt. Aus vielerlei Gründen stieg die 1. Mannschaft in den 1970er-Jahren wieder in die 2. Kreisklasse ab. Fußball blieb aber auch bis 1989 die dominierende Sportart in der BSG TRAKTOR Krieschow.

Ab jetzt wird alles anders (wieder einmal)

Mit der politischen und ökonomischen „Wende“ 1990, der Beitritt der DDR zum Grundgesetz der BRD, veränderten sich auch ganz schnell (aber unvorbereitet) die „Verhältnisse“ in unserem Sportverein auf allen Ebenen. Der Vorsitzende des Vereins wurde abgesetzt. Die Vorstandsmitglieder (außer dem Krieschower Andreas Possinke) hatten mit dem Sportverein weder passiv, geschweige aktiv, etwas gemein. Ureinziges Ziel, ohne die Geschichte des Dorfes und des Sportvereins zu kennen, bestand darin, einen neuen Sportverein mit altem Namen – „VfB 1921 Krieschow“- zu gründen. Ende 1991 wurde die Neugründung des VfB 1921 Krieschow e. V. vom Amtsgericht Cottbus bestätigt und beurkundet. Ab der Spielsaison 1991/92 nahmen alle Traditionssektionen unter dem Vereinsnamen VfB 1921 Krieschow e. V. weiterhin an den Kreis- und Bezirksmeisterschaften teil. 1994 wurde der Vorstand abgelöst und von den Mitgliedern einstimmig das langjährige Vereinsmitglied, Bernd Wetzk, als Vorsitzender gewählt. 2013 wurde Christof Lehmann 1. Vorsitzender. Beiden ist in Bezug auf die Vorbereitung und Realisierung des Projektes Vereinsheim zu danken.

In unserem Eichower Sportkameraden und Chef der „Baufirma Friedrich Georg Lehmann“ fand der Verein nun einen seriösen und glaubhaften finanziellen Unterstützer, nach dem es keinen staatlich verzeichneten „Trägerbetrieb“ mehr gab. Georg Lehmann wurde für unseren Sportverein und für seine Sportkameraden zum wahren und selbstlosen Freund. Wir alle haben ihm zu danken. Ohne ihn und seine Partner hätte der VfB 1921 Krieschow seit 2000 nicht diese Entwicklung genommen. Mit ihm entstanden die ersten konkreten Ideen zur Schaffung eines „Vereinsheim“ mit allen modernen Funktionsräumen unter Nutzung von Fördergeldern es Bundes und der EU. Seit der Wahl des neuen Vorsitzenden, Hans-Jörg Grafe 2015, werden große Bemühungen zur ständigen Verbesserung der Bedingungen für die aktiven Mitglieder erkennbar.

Heute, im Jubiläumsjahr 2021, hat unser Verein mit der Schwerpunkt-Abteilung „Fußball“ eine „D- und E-Junioren“ Spielgemeinschaft Krieschow/Raddusch und eine Spielgemeinschaft der „A-, B- und C-Junioren“ Krieschow/Kunersdorf. Die zweite Mannschaft spielt in der Landesklasse Süd Brandenburg. Semi- professionales Kernstück des Vereins ist die 1. Mannschaft, die in der Oberliga des Nordostdeutschen Fußballverbandes spielt. Erfolgreich weiterhin die Abteilung Billard mit 3 Mannschaften im Kreis Niederlausitz. Die Tischtennisspieler haben Nachwuchssorgen, kämpfen ums „Klassen-Überleben“. Sehr aktiv und freudig „am Ball“ aber ohne Teilnahme am Wettbewerb, eben „Bewegungsspiele-Charakter“ die zwei „Frauen-Volleyball-Mannschaften“ und die „Gymnastikgruppe der Seniorinnen“.

Auszüge aus der Chronik

von Hans-G. Glasneck und Heike Graske
Chronisten der Geschichte des VfB 1921 Krieschow e. V.

 

 VfB Krieschow 1921 Wappen farbig

Wappen von 1921 – 1945

 

 

 Logo 1951 bis 1991

Wappen von 1951 – 1991

Mittwoch, 15 Januar 2025 14:28

Mitgliedschaft

Wir spielen Fußball, Billard, Tischtennis, Volleyball und machen Gymnastik, wir sind eine große Familie. Dass der VfB viel für ihre kleinen und großen Anhänger unternimmt ist bekannt!

Werde jetzt ein Teil dieser großen Familie! Mitgliedsantrag hier herunterladen


der VfB bietet allen 1921er im Rahmen einer Mitgliedschaft viele Vorzüge. Hier findest du alle Vorteile, die auf dich als Mitglied beim VfB 1921 Krieschow erwarten, auf einen Blick:

  • ermäßigten Eintritt bei Heimspiel-Tageskarten* (Tickets nur solange der Vorrat reicht)
  • Ermäßigte Dauerkartenpreise
  • Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Stimmrecht
  • 10% Nachlass im VfB Onlineshop
  • digitaler Mitgliedsausweis
  • regelmäßige Rabatte bei unseren Partnern
  • 2 Tickets zu Oberliga-Heimspielen der ersten Mannschaft (einmalig gratis)

* nur für Mitglieder ab 7 Jahre

Der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft ist wie folgt festgelegt:

  • 180,00 € / Jahr aktives Mitglied Fußball ab 18 Jahre
  • 120,00 € / Jahr aktives Mitglied Fußball unter 18 und Ü35-Mannschaft
  • 120,00 € / Jahr aktives Mitglied Billard, Tischtennis ab 18 Jahre
  • 120,00 € / Jahr aktives Mitglied Tischtennis, Billard unter 18 und Ü35-Mannschaft
  • 84,00 € / Jahr aktives Mitglied Volleyball und Gymnastik
  • 60,00 € / Jahr Übungsleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer
  • 42,00 € / Jahr aktives Mitglied unter 7 Jahre
  • 42,00 € / Jahr passives Mitglied
  • 99,00 € / Jahr Fördermitglied für Fußball, Billard, Tischtennis, Volleyball oder Gymnastik

Der Beitrag wird einmal jährlich (1. März) zum Fälligkeitstag per SEPA-Lastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Das Einverständnis zum SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren ist bei Vereinsbeitritt vom neuen Mitglied zusammen mit dem Mitgliedsantrag schriftlich abzugeben.

Zu Beginn der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € fällig, die zusammen mit dem ersten Beitrag abgebucht wird.

Derzeit haben wir 396 Mitglieder! Werde jetzt Teil unserer großen Familie. Wir freuen uns auf dich!

Donnerstag, 29 Oktober 2015 16:24

Herzlich Willkommen

Montag, 26 Oktober 2015 13:32

Kontakt

Ansprechpartner:

Abteilungsleiter
Sylvia Böttcher
Tel.035604/40011 
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Montag, 26 Oktober 2015 13:32

Termine Gymnastik

Seiten:

Freitag, 23 Oktober 2015 10:23

Downloads

Neben dem Mietgliedsantrag findest Du hier auch unser SEPA Lastschriftmandat als PDF Download.

Freitag, 23 Oktober 2015 10:23

Formular

Freitag, 23 Oktober 2015 10:23

Anmeldung

Freitag, 23 Oktober 2015 10:23

VORSTAND

Hans-Jörg Grafe
HGHans-Jörg Grafe1. Vorsitzender
Bernd Parnitzke
BPBernd ParnitzkeVorstand Finanzen
Christof Lehmann
CLChristof LehmannVorstand Sport
Marcel Ohnrich
MOMarcel OhnrichVorstand Marketing

René Selling
RSRene SellingVorstand Spielbetrieb
JBJens Buder(✟ 04.09.2025)
Freitag, 23 Oktober 2015 10:23

SATZUNG

Satzung des VfB 1921 Krieschow

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VfB 1921 Krieschow. Er hat seinen Sitz in Krieschow. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins VfB 1921 Krieschow.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen gelten nicht bei:
a) Vereinswechsel nach Ablauf der Saison (nähere Bezeichnung der Gründe erforderlich)
b) Umzug des Mitgliedes
c) schwere Krankheit des Mitgliedes, die eine weitere aktive Mitgestaltung am Vereinsleben unzumutbar werden lässt oder
d) ähnlich gelagerten Gründen ( ausführliche Begründung seitens des Mitgliedes) Die Prüfung der Anwendbarkeit der oben genannten Punkte obliegt dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Unberührt vom Ausschluss bleibt die Forderung des Vereins zur Begleichung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 4
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingegangen sein (Datum Poststempel genügt).
Dem Mitglied steht auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Berufung in der oben genannten Frist zur Niederschrift beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzulegen. Bei fristgerechtem Eingang der Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden vom Vereinsvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben dennoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besitzen Alleinvertretungsbefugnis.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern und Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt in einer konstituierenden Sitzung. Das Ergebnis aus der Konstituierung bezüglich des 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwarts und Schriftführers wird den Mitgliedern im Anschluss an die Sitzung mitgeteilt. Die Bekanntgabe der Funktionsverteilung der weitergehenden Vorstandsmitglieder erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach der Wahl an der Vereinstafel.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme, vorausgesetzt, das Mitglied hat das 16. Lebensjahr vollendet. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Diese Einladung ist an die letzte bekannte Wohnanschrift des Mitgliedes zu senden. Zusätzlich erfolgt ein Aushang der Einladung an der Anzeigetafel des Vereinslokales und in den Schaukästen der benachbarten Ortschaften.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zugeben.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollführung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter (Tagungsleiter) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem, anderen Verein angestrebt, so dass die
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kolkwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder andere Liquidatoren als die Vereinsvorsitzenden bestimmen.
Kolkwitz, 28.03.2014
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Hans-Jörg Grafe (1. Vorsitzender)
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Bernd Parnitzke (2. Vorsitzender)

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